RS OGH 1977/2/3 6Ob664/76 (6Ob665/76, 6Ob666/76), 3Ob634/77, 1Ob773/78, 5Ob62/93, 5Ob412/97t, 5Ob228

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Veröffentlicht am 03.02.1977
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1

Rechtssatz

1. "Wohnungseigentumsbewerber" ist auch eine Person, deren Wohnungseigentum bereits verbüchert, deren Wohnung aber noch nicht übergeben ist.

2. Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 664/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 664/76
    Veröff: SZ 50/14 = MietSlg 29516(11)
  • 3 Ob 634/77
    Entscheidungstext OGH 28.03.1978 3 Ob 634/77
    nur: Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator". (T1) Beisatz: Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt. (T2)
  • 1 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 773/78
    nur T1; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
  • 5 Ob 62/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 62/93
    Beisatz: Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator). (T4)
  • 5 Ob 412/97t
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes. (T5)
  • 5 Ob 228/99m
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 228/99m
    Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs 1 Satz 2 WEG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083182

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0060OB00664_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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