Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Die Enteignung und die vorbereitenden Maßnahmen haben bei der für den Schätzwert wesentlichen Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten der enteigneten Sache im Enteignungszeitpunkt außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058057Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00825_7600000_002