RS OGH 1977/2/3 7Ob836/76, 3Ob285/02m, 3Ob86/06b, 3Ob14/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1977
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Norm

EO §9 A
ZPO §234

Rechtssatz

Solange der Exekutionstitel zu Recht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die Rechtsnachfolge vor oder nach dessen Entstehen eintrat, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 836/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 836/76
  • 3 Ob 285/02m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 285/02m
    Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 9 EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2)
  • 3 Ob 86/06b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 86/06b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Urteilen kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem der Rechtsübergang noch im Prozess geltend gemacht werden konnte. (T3); Beisatz: Hier: Der Parteiwechsel von der Verlassenschaft auf die Erbin durch Einantwortung erfolgte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren und konnte daher im Titelverfahren nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden. (T4)
  • 3 Ob 14/11x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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