Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Es bedeutet Täuschung über die Ware als solche und nicht bloß das Erwecken falscher Vorstellungen über die Herstellung, den Geschmack, das Aussehen, die Qualität und die Preisangemessenheit, wenn als Wein nicht solcher im Sinne des § 1 Abs 1 WeinG, der nach § 4 Abs 1 WeinG behandelt wurde, sondern solcher mit vierzig Prozent Kunstwein vermischt angeboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082649Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0120OS00173_7600000_001