Norm
WEG 1975 §23 Abs2Rechtssatz
Die Säumnis muß im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch bestehen. Die Klage ist daher nicht berechtigt, wenn der Wohnungseigentums - Organisator jenen Teilschritt, mit dem er säumig war, im genannten Zeitpunkt bereits nachgeholt hat. (Der Fall des Kreuzes von Nachholung und Klage wurde offengelassen). Auch Säumnis nach Klagseinbringung rechtfertigt die Klage (§ 406 ZPO). Ist einmal die Klage berechtigt, so kann Klaglosstellung nur noch durch Einverleibung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041148Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00696_7600000_003