Norm
ZPO §503 C3cRechtssatz
Die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als die anderen, ist eine Angelegenheit der Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019