Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Vorlage eines von zwingenden Gesetzesvorschriften oder von der getroffenen Vereinbarung abweichenden Offerts für den Wohnungseigentumsvertrag durch den WEO begründet Säumnis mit der Errichtung der notwendigen Urkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013