Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Der unabdingbare Anspruch der Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zerfällt in mehrere Einzelansprüche. Für die Säumnis mit jedem der zur Verschaffung des Wohnungseigentums notwendigen Schritte bildet die auf den Enderfolg der Einverleibung gerichtete Klage nach § 23 Abs 1, eine einheitliche Sanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083261Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00696_7600000_004