Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Die Stellung einer Ware zur Durchführung des Zollverfahrens enthebt nicht von der unter Sanktion des § 35 Abs 2 FinStrG stehenden Pflicht, in der Warenerklärung über die für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086589Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0130OS00181_7600000_002