Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Wird eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß der Zollschuldner in der Wertzollerklärung vorsätzlich einen außergewöhnlichen und daher nicht abzugsfähigen Preisnachlaß als abzugsfähig erklärt und die Frage nach der Gewährung von außergewöhnlichen Preisnachlässen verneint, dann ist die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG (Hinterziehung von Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel) unabhängig davon gegeben, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärung und der beiliegenden Originalrechnung die Unrichtigkeit der Angaben des Zollschuldners unschwer hätte erkennen können.
VwGH vom 23.01.1970, 31/69; Veröff: ÖJZ 1971,135/32
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086593Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0130OS00181_7600000_003