Norm
BStG §18Rechtssatz
Nur mittelbar aus dem Eigentumsentzug stammende Nachteile haben bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013