Norm
StPO §262 ARechtssatz
Die Anhörungspflicht gilt insbesondere auch, wenn eine Strafverfügung wegen eines Ermächtigungsdeliktes erlassen werden soll, der öffentliche Ankläger aber zufolge anderer rechtlicher Auffassung noch keine Ermächtigung eingeholt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098930Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0120OS00005_7700000_001