Norm
HGB §142Rechtssatz
Das Übernahmsrecht des Gesellschafters kann über die in § 142 HGB normierten Fälle hinaus auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer zweigliederigen OHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (insbesondere bei Tod eines Gesellschafters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015