Norm
ABGB §344Rechtssatz
Eine Grundfläche, die ihrem äußeren Anschein nach nicht einer Straße gleicht, wird von Dritten auch dann nicht gutgläubig mit ihrem Kfz benützt, wenn sich auf diesen Fahrspuren befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010326Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00512_7700000_001