RS OGH 1977/2/4 1Ob752/76, 1Ob758/76, 8Ob580/85, 8Ob600/86, 8Ob699/88, 1Ob577/94, 7Ob354/98d, 7Ob130

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Veröffentlicht am 04.02.1977
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Norm

AnfO §2 Z2
AnfO §2 Z3

Rechtssatz

§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach § 2 AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.

RG vom 22.02.1940, VIII 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 752/76
    Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 752/76
    nur: § 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. (T1)
  • 1 Ob 758/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 758/76
    Vgl auch; nur T1
  • 8 Ob 580/85
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 580/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)
  • 8 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 600/86
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 699/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 699/88
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 354/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 130/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 111/03i
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 111/03i
    nur: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund. (T3)
  • 3 Ob 156/05w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
  • 8 Ob 98/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 98/07f
    Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung stellen nach § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten des Anfechtungsklägers gehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050767

Dokumentnummer

JJR_19770204_OGH0002_0010OB00752_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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