Norm
AnfO §2 Z2Rechtssatz
§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach § 2 AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.
RG vom 22.02.1940, VIII 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050767Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00752_7600000_001