Norm
ABGB §878Rechtssatz
Der Eigentümer und Vermieter, der sich verpflichtete, dem Mieter einen zusätzlichen Gebrauch (hier: eine Terrasse), der der baubehördlichen Bewilligung bedarf, zu verschaffen, ist auch ohne Vorliegen der baubehördlichen Bewilligung zur Erbringung der bedungenen Leistung zu verurteilen, wenn der nicht beweist, dass die Bewilligung der Baubehörde, die einzuholen er unterlassen hat, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Gewissheit) versagt werden würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016