RS OGH 1977/2/4 1Ob518/77, 1Ob24/80, 6Ob524/86, 1Ob573/94, 7Ob2120/96g, 6Ob4/09w, 3Ob42/13t, 3Ob16/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1977
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Norm

ABGB §878
ABGB §897
ABGB §1096 E
ABGB §1447 Fa

Rechtssatz

Der Eigentümer und Vermieter, der sich verpflichtete, dem Mieter einen zusätzlichen Gebrauch (hier: eine Terrasse), der der baubehördlichen Bewilligung bedarf, zu verschaffen, ist auch ohne Vorliegen der baubehördlichen Bewilligung zur Erbringung der bedungenen Leistung zu verurteilen, wenn der nicht beweist, dass die Bewilligung der Baubehörde, die einzuholen er unterlassen hat, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Gewissheit) versagt werden würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 518/77
    Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 518/77
    Veröff: EvBl 1977/265 S 662 = ImmZ 1977,300
  • 1 Ob 24/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 24/80
    Vgl; Beisatz: Vermieter, der nicht Eigentümer ist und sich zur Duldung von Bauarbeiten verpflichtet hat. (T1)
  • 6 Ob 524/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 524/86
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Äußerung eines mit Raumordnungsangelegenheiten bzw Bauangelegenheiten befassten Verwaltungsbeamten, mit der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung könne nicht gerechnet werden, ist weder einem abweislichen Bescheid der zuständigen Behörde gleichzuhalten, noch kann sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines abzielenden Ansuchens bilden. (T2) Veröff: SZ 59/42
  • 1 Ob 573/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 573/94
    Auch; Beisatz: Der Vermieter hat seiner Beweispflicht im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, dass mit Gewissheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden. (T3) Veröff: SZ 67/112
  • 7 Ob 2120/96g
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2120/96g
    Vgl auch; Beisatz: so schon 5 Ob 555/90. (T4); Beisatz: Hier: Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint ein solches Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos. (T5)
  • 6 Ob 4/09w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
    Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Bestandgeber. (T6)
  • 3 Ob 42/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 42/13t
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 16/14w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 16/14w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T7)
  • 5 Ob 35/16g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 35/16g
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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