RS OGH 1977/2/8 4Ob9/77, 9ObA239/89, 9ObA27/98f

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Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

AngG §12

Rechtssatz

Der Entschädigungsanspruch setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung in Widerspruch steht. Darunter fällt insbesondere auch die vertragswidrige Beschränkung des dem Angestellten zugewiesenen Tätigkeitsbereiches, insbesondere die vertragswidrige Einschränkung des mit ihm vereinbarten Gebietsschutzes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 9/77
    Veröff: Arb 9557 = IndS 1978 2,1096
  • 9 ObA 239/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 239/89
    Auch; nur: Der Entschädigungsanspruch setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung in Widerspruch steht. (T1) Veröff: RZ 1992/40 S 98
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    nur: Der Entschädigungsanspruch setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus. (T2) Veröff: SZ 71/64

Schlagworte

SW: Verschulden, Schadenersatz, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Vertreter, Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Taggelder, Provision, Diäten, Entgelt, zwingend, Beschränkung, Handelsvertreter, Vergütung, Beteiligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028047

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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