Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 2 UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078275Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009