RS OGH 1977/2/8 4Ob306/77

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Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

UWG §2 A4
UWG §14 B2

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 2 UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 306/77
    Veröff: ÖBl 1978,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078275

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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