Norm
BAG §9 Abs5Rechtssatz
Auch wenn die Dauer des Unterrichtes in der Berufsschule im Einzelfall die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit des Jugendlichen übersteigen sollte, gebührt kein Überstundenentgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053104Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00135_7600000_003