RS OGH 1977/2/8 4Ob9/77, 9ObA27/98f, 8ObA87/06m

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Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

ABGB §1155
AngG §12

Rechtssatz

Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des § 12 AngG zu jener des § 1155 ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 9/77
    Veröff: Arb 9557 = IndS 1978 2,1096
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Veröff: SZ 71/64
  • 8 ObA 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObA 87/06m
    Auch; Beisatz: § 12 AngG, dessen Anwendung ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, steht zu §1155 ABGB im Verhältnis der Spezialität. § 1155 ABGB bleibt für Angestellte für den Fall anwendbar, dass der Angestellte zufolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalls an der Arbeitsleistung gehindert wird. (T1)

Schlagworte

SW: lex specialis, Taggelder, Diäten, Angestellte, Verschulden, Entgelt, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Behinderung, Beschränkung, Vertreter, Handelsvertreter, Schadenersatz, Ersatzanspruch, Vergütung, Beteiligung, Entschädigungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028037

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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