Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des § 12 AngG zu jener des § 1155 ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: lex specialis, Taggelder, Diäten, Angestellte, Verschulden, Entgelt, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Behinderung, Beschränkung, Vertreter, Handelsvertreter, Schadenersatz, Ersatzanspruch, Vergütung, Beteiligung, EntschädigungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028037Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_002