Norm
ABGB §1162cRechtssatz
Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten "Culpa - Kompensation" beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Mitverschulden, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, Konsalität, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028205Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013