RS OGH 1977/2/8 4Ob9/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

AngG §12

Rechtssatz

§ 12 AngG beruht rechtspolitisch auf dem Gedanken, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für seine Arbeit auch dann gebührt, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, jedoch durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, an deren Erbringung gehindert wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 9/77
    Veröff: Arb 9557 = IndS 1978 2,1096

Schlagworte

SW: Sphäre, Angestellte, Provision, Taggelder, Diäten, Vergütung, Beteiligung, Bereitschaft, Hinderung, Verhinderung, Ersatzanspruch, Entschädigungsanspruch, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028053

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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