Norm
AngG §12Rechtssatz
§ 12 AngG beruht rechtspolitisch auf dem Gedanken, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für seine Arbeit auch dann gebührt, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, jedoch durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, an deren Erbringung gehindert wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Sphäre, Angestellte, Provision, Taggelder, Diäten, Vergütung, Beteiligung, Bereitschaft, Hinderung, Verhinderung, Ersatzanspruch, Entschädigungsanspruch, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028053Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_004