Norm
BAG §17 Abs5Rechtssatz
Unter den Begriff "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG fällt schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch (§ 6 ABGB) nur die Zeit des eigentlichen Unterrichts, also jener Zeitraum, innerhalb dessen der Unterricht tatsächlich erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052835Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00135_7600000_001