RS OGH 1977/2/8 4Ob134/76

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Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

AngG §17 II
AngG §17a
AngG §17b
AngG §17c

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den Urlaub des AngG gelten nach Art IX des BG vom 13.07.1971, RGBl 317 in der Fassung BGBl 1971/411, auch für jene Personen, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach dem AngG unterliegen, aber deswegen nicht unter das AngG fallen, weil ihre Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch genommen worden war oder weil sie von Arbeitgebern beschäftigt wurden, die nicht die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AngG aufwiesen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 134/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 134/76

Schlagworte

SW: Urlaubsgesetz, Anwendung, Geltungsbereich, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028259

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00134_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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