Norm
AngG §17 IIRechtssatz
Die Bestimmungen über den Urlaub des AngG gelten nach Art IX des BG vom 13.07.1971, RGBl 317 in der Fassung BGBl 1971/411, auch für jene Personen, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach dem AngG unterliegen, aber deswegen nicht unter das AngG fallen, weil ihre Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch genommen worden war oder weil sie von Arbeitgebern beschäftigt wurden, die nicht die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AngG aufwiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Anwendung, Geltungsbereich, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028259Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00134_7600000_002