Norm
StGB §147 Abs2Rechtssatz
Für die im Abs 3 des § 147 StGB normierte Wertgrenze ist die Höhe des dem Betroffenen entstandenen Schadens, nicht aber das Ausmaß der dem Täter zugekommenen oder verbliebenen Bereicherung maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094642Dokumentnummer
JJR_19770211_OGH0002_0090OS00170_7600000_001