Norm
ABGB §1424Rechtssatz
Die Leistung an einen anderen als den Gläubiger befreit den Schuldner nur dann, wenn dieser Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an einen Dritten zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033503Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019