RS OGH 1977/2/15 5Ob507/77, 8Ob592/78 (8Ob593/78), 8Ob207/80, 8Ob527/80 (8Ob528/80), 5Ob556/81, 1Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1977
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Norm

ABGB §869
ABGB §1053
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Hier: "Kauf" einer Wohnung bedeutet nach dem landläufigen Sprachgebrauch nicht nur "Erwerb einer Eigentumswohnung" sondern "auch Erwerb von Mietrechten gegen Ablöse". Ein derartiger Dissens betrifft den Hauptpunkt des Vertrages.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 5 Ob 507/77
  • 8 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 592/78
    Beisatz: Versteckter Dissens. (T1)
  • 8 Ob 207/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 207/80
    Auch; nur: Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. (T2)
  • 8 Ob 527/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 527/80
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 556/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 556/81
    nur T2
  • 1 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
    nur T2; Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (Anm krit Wilhelm) = NZ 1982,184
  • 3 Ob 630/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 630/86
    Beisatz: Hier: Mietrechtsübertragung (T3); Veröff: JBl 1989,782
  • 1 Ob 154/02g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 154/02g
    nur: Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind. (T4)
  • 2 Ob 40/05d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
    Auch; nur T4
  • 3 Ob 252/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
    Vgl; nur T2; Beisatz: Dissens liegt nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen. (T5); Beisatz: Diese Wertung kann auch bei § 187 Abs 1 zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014703

Dokumentnummer

JJR_19770215_OGH0002_0050OB00507_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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