Norm
StVO §76 Abs4 IIIRechtssatz
Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075641Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0080OB00012_7700000_002