- 8 Ob 570/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 570/76
- 1 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
Auch
- 2 Ob 28/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
- 6 Ob 698/83
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 698/83
Vgl auch; Beisatz: Aus
§ 243 ZPO ergibt sich für die im Prozess beklagte Partei die Pflicht, diejenigen konkreten Behauptungen aufzustellen, die zur gänzlichen oder teilweisen Abwehr des Klagebegehrens führen könnten und hiefür die erforderlichen Beweismittel anzubieten. (T1)
- 2 Ob 504/85
- 1 Ob 20/85
Veröff: NZ 1986,188
- 1 Ob 645/86
Vgl auch; Beisatz: Tilgung der Schuld. (T2)
Veröff: WBl 1987,12 = RdW 1987,161
- 1 Ob 598/87
- 9 ObS 21/87
- 7 Ob 505/88
- 5 Ob 594/89
Auch; Beisatz: Hier: Stundungsvereinbarung (T3)
- 2 Ob 560/91
Auch; Beisatz: Rechtsvernichtende Tatsachen sind ganz allgemein von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. (T4)
Veröff: SZ 64/147 = ZfRV 1992,468 = ecolex 1992,162
- 1 Ob 533/92
Auch; Beisatz: Dies beruht auf der Erwägung, dass, wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wohl dessen Entstehungsursachen beweisen muss, dass ihm jedoch in der Regel nicht auch noch zugemutet werden darf, auch noch zu beweisen, dass keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen. (T5)
Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
- 8 Ob 1652/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
Beisatz: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. Gleiches gilt, wenn die Verbesserung tatsächlich unmöglich wird, weil die nunmehrigen Eigentümer eine solche nicht mehr gestatten. (T6)
- 1 Ob 653/92
Beis wie T5
- 8 Ob 1577/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 1577/93
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder gar nicht möglich ist. (T7)
- 9 ObA 213/93
- 8 Ob 613/93
Auch
- 1 Ob 627/95
Auch; Beis wie T5
- 10 Ob 2035/96d
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
Veröff: SZ 69/65
- 1 Ob 622/95
Auch
- 9 ObA 2246/96a
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2246/96a
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart nachzuweisen. (T8)
- 9 ObA 121/98d
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 51/99i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. (T9)
- 8 ObA 184/99p
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 Ob 243/02d
Vgl auch
- 6 Ob 95/04w
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T10)
- 6 Ob 29/06t
Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T11)
Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach
§ 1435 ABGB. (T12)
- 2 Ob 85/06y
Auch; Beis wie T5
- 10 Ob 21/08y
Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/66
- 6 Ob 198/10a
Vgl; Beis wie T7
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 212/13t
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 212/13t
Auch
- 8 Ob 50/14g
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 50/14g
- 3 Ob 173/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
Auch; Beis wie T6
- 1 Ob 192/15i
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
- 6 Ob 89/18h
Vgl; Beis wie T9