RS OGH 1977/2/16 1Ob530/77

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Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Der typische Schrankfachvertrag besteht darin, daß das Geldinstitut dem Kunden unter Mitverschluß beider Teile ein Schrankfach anbietet, es das Geldinstitut aber überhaupt nichts angeht, was in dem Fach liegt, sofern nur der Kreis der Gegenstände, zu deren Aufnahme das Fach nach dem Vertrag bestimmt ist, nicht überschritten wird; der Kunde kann dann sogar den Inhalt des Schrankfaches vor der Einsichtnahme durch die Bank schützen, indem er die zu verwahrenden Gegenstände in eine gesonderte Kassette legt, zu der er allein den Schlüssel hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 530/77
    Veröff: SZ 50/25 = EvBl 1977/203 S 458 = JBl 1977,646 = QuHGZ 1978 1 /159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019272

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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