Norm
ABGB §957Rechtssatz
Beim typischen Schrankfachvertrag beziehen sich die Sicherungen nicht auf den Inhalt, sondern auf die Stahlkammern. Es fehlt dann die für einen Verwahrungsauftrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung; Gegenstand des Vertrages ist nur die Gewährung des Gebrauches an dem Fache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019228Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_003