RS OGH 1977/2/16 1Ob530/77, 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Der Inhalt des Schrankfach-(Safe-)Vertrages, der als Mietvertrag, als gemischter Vertrag, aber auch als Verwahrungsvertrag angesehen wird, ist keineswegs gesetzlich fixiert, sodaß es den vertragsschließenden Parteien überlassen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Beziehungen nach Gutdünken zu regeln. Liegt ein üblicher Schrankfachvertrag vor, kann dem Geldinstitut mit EV verboten werden, bei der Öffnung des Safes mitzuwirken, nicht aber die Ausfolgung einzelner Gegenstände zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 530/77
    EvBl 1977/203 S 458 = JBl 1977,646 = QuHGZ 1978 3/159 = SZ 50/25
  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    Auch; nur: Der Inhalt des Schrankfach-(Safe-)Vertrages, der als Mietvertrag, als gemischter Vertrag, aber auch als Verwahrungsvertrag angesehen wird, ist keineswegs gesetzlich fixiert, sodaß es den vertragsschließenden Parteien überlassen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Beziehungen nach Gutdünken zu regeln. (T1) = EvBl 1985/53 S 244 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005228

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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