Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Inhalt des Schrankfach-(Safe-)Vertrages, der als Mietvertrag, als gemischter Vertrag, aber auch als Verwahrungsvertrag angesehen wird, ist keineswegs gesetzlich fixiert, sodaß es den vertragsschließenden Parteien überlassen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Beziehungen nach Gutdünken zu regeln. Liegt ein üblicher Schrankfachvertrag vor, kann dem Geldinstitut mit EV verboten werden, bei der Öffnung des Safes mitzuwirken, nicht aber die Ausfolgung einzelner Gegenstände zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005228Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_001