Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Unter einem Rechtsgestaltungsanspruch ist ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsänderung durch den Richter zu verstehen, der - soweit nicht Parteien die angestrebte Rechtsänderung selbst durchführen können oder wollen - zu einem Urteil führt, mit dem der Richter die begehrte Rechtsgestaltung vornimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037460Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00814_7600000_001