Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Verhältnis § 290 Abs 1 StPO zu § 33 Abs 2 StPO: Ist der OGH auf Grund einer vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in der Lage, eine Maßnahme im Sinne des § 290 Abs 1 StPO zutreffen, so ist eine diesbezüglich allenfalls von der Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (weil entbehrlich) auf diese Entscheidung zu verweisen (so schon SSt 39/42).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096532Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0110OS00143_7600000_005