Norm
ABGB §957Rechtssatz
Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt das Geldinstitut weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltsverpflichtung des Geldinstituts für die einzelnen Gegenstände, die er sichern will, sondern beruht einzig und allein auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen, vor allem aber in der Verpflichtung, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, daß kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019243Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_004