RS OGH 1977/2/16 1Ob758/76, 5Ob895/76, 2Ob662/86, 1Ob671/87, 5Ob629/88, 1Ob567/89, 8Ob623/89, 1Ob604

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Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

AnfO §1
AnfO §2 Z3

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050501

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00758_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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