Norm
VersVG §43Rechtssatz
Der Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VersVG hat nur Willenserklärungen entgegenzunehmen, nicht aber Anträge anzunehmen. Er hat keine Vereinbarung zu treffen und kann insbesondere keine Prämien stunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080361Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009