RS OGH 1977/2/17 12Os175/76, 10Os68/82, 9Os201/83, 9Os64/84, 9Os70/85, 12Os30/87, 15Os8/88, 14Os1/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

StPO §283 Abs2 C
StPO §283 Abs6 D
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Die Anmeldung der "Strafberufung" umfaßt nicht auch die Anmeldung der Berufung wegen des Anspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, die daher in der Anmeldung gesondert angeführt werden muß.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 175/76
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 12 Os 175/76
  • 10 Os 68/82
    Entscheidungstext OGH 25.05.1982 10 Os 68/82
    Vgl; Beisatz: Ausführungen nur im Akt. (T1)
  • 9 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 9 Os 201/83
    Vgl auch
  • 9 Os 64/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 9 Os 64/84
    Vgl auch
  • 9 Os 70/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 9 Os 70/85
    Vgl auch
  • 12 Os 30/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 12 Os 30/87
    Vgl auch; Beisatz: Konkludenter Verzicht. (T2)
  • 15 Os 8/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 15 Os 8/88
    Vgl; Beisatz: Eine uneingeschränkt angemeldete "Berufung" kann (entgegen dem Wortlaut von ÖJZ-LSK 1977/120) auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt werden. Nur dann, wenn die Berufungsanmeldung auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld eingeschränkt wurde, ist eine Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses (erst) in der Berufungsausführung - auch bei der Rechtslage nach dem StRÄG 1987 - als verspätet zurückweisen. (T3)
  • 14 Os 1/88
    Entscheidungstext OGH 03.10.1988 14 Os 1/88
    Vgl auch
  • 11 Os 31/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 31/89
    Vgl auch
  • 13 Os 4/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 13 Os 4/90
    Vgl auch; Beisatz: Sofern die Anmeldung der Berufung ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt wurde. (T4)
  • 13 Os 18/04
    Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 18/04
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht verhalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. Voraussetzung für die Ausführung der Berufungsgründe ist lediglich die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im §284 StPO genannten Frist. (T6)
  • 12 Os 13/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 13/04
    Gegenteilig; Beisatz: Die Strafprozessordung lässt dem Angeklagten die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (§466 Abs 1 StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099949

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0120OS00175_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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