Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Wurde eine Gesamtlieferung zu einer einheitlichen Verzollung gestellt, dann betrifft die Verkürzung auch die gesamte Lieferung und nicht bloß etwa einzelne Stücke. Vom Wertersatz sind daher einzelne Teile der Ware nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085967Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0120OS00189_7600000_001