RS OGH 1977/2/17 12Os189/76, 11Os172/77, 13Os58/78, 12Os83/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

FinStrG §19
FinStrG §35

Rechtssatz

Wurde eine Gesamtlieferung zu einer einheitlichen Verzollung gestellt, dann betrifft die Verkürzung auch die gesamte Lieferung und nicht bloß etwa einzelne Stücke. Vom Wertersatz sind daher einzelne Teile der Ware nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 189/76
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 12 Os 189/76
  • 11 Os 172/77
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 11 Os 172/77
    Beisatz: Gilt auch, wenn nach den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften spezifizierte Wertangaben für jedes einzelne Stück hätten gemacht werden sollen. Die Prüfung nach § 17 Abs 3 und 5 FinStrG hat allerdings gesondert einzeln für jeden Gegenstand zu erfolgen. (T1)
  • 13 Os 58/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 13 Os 58/78
    Beisatz: Keine Spezialisierung der Deliktsobjekte, wenn dies wegen der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe nicht erforderlich und zur Tatindividualisierung auch nicht geboten ist. (T2)
  • 12 Os 83/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 12 Os 83/78
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085967

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0120OS00189_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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