RS OGH 1977/2/17 12Os196/76, 11Os66/83, 11Os40/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Ac
StGB §127 B1

Rechtssatz

Auch dem Dieb kann die Beute gestohlen werden. Diese Tat kann auch die Mittäter, jedenfalls nach fixer Vereinbarung über die Aufteilung der Beute, zum Nachteil seines Diebsgenossen begehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089926

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0120OS00196_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten