RS OGH 1977/2/17 2Ob2/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

StVO §7 Abs3 IV
StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig.

VwGH vom 14.01.1971, 1075/69; Veröff: ZVR 1971/192 S 264

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 2 Ob 2/77
    Auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074376

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0020OB00002_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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