Norm
StVO §7 Abs3 IVRechtssatz
Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig.
VwGH vom 14.01.1971, 1075/69; Veröff: ZVR 1971/192 S 264
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074376Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0020OB00002_7700000_002