Norm
ZPO §182Rechtssatz
Im Rahmen der Prozeßleitungspflicht hat der Richter nur in den Grenzen des beiderseitigen Begehrens und Vorbringens Ergänzungen anzuregen. Es ist nicht seine Sache, eine Partei, die anspruchsvernichtende Tatsachen nicht einmal andeutungsweise behauptet, einen von mehreren möglichen Sachverhalten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037126Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00524_7700000_002