RS OGH 1977/2/17 7Ob524/77 (7Ob525/77)

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Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

ZPO §182

Rechtssatz

Im Rahmen der Prozeßleitungspflicht hat der Richter nur in den Grenzen des beiderseitigen Begehrens und Vorbringens Ergänzungen anzuregen. Es ist nicht seine Sache, eine Partei, die anspruchsvernichtende Tatsachen nicht einmal andeutungsweise behauptet, einen von mehreren möglichen Sachverhalten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 524/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037126

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00524_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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