Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Leistet der Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Klagsfrist des § 12 Abs 3 VersVG Zahlungen an den geschädigten Dritten, so stellen sich diese noch als Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes dar, weil der Anspruch auf diesen erst mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist untergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080391Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_004