Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Die bloße Zusage des Beklagten im Prozess, in Hinkunft gleichartige Störung zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend kund. Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019