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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13a Abs3 PG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG idF PensionsreformG 1993 sowie der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in §1 Z1 der 2.PensionssicherungsbeitragsV 1995 mit E v 13.12.99, G139,140/99, V78/99.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter des Ruhestandes. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes (nunmehr: Bundespensionsamt) vom 16. Juni 1995 wurde festgestellt, daß vom Ruhegenuß und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers gemäß §13b Abs1 und 2 Pensionsgesetz 1965 und gemäß §5a Nebengebührenzulagengesetz ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten werde, der zum 1. Mai 1995 1,62 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §13a Pensionsgesetz 1965 zur Herstellung der Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen sei. Dieser Beitrag sei mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 354/1995, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 mit 1,62 % festgesetzt worden. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Feber 1996 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt wird.
2. Aus Anlaß der Beschwerde B1063/96 leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13a Abs3 Pensionsgesetz 1965 sowie des §5a Nebengebührenzulagengesetz (jeweils idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334,) bzw. der Gesetzmäßigkeit der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, ein und sprach mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139,140/99, V78/99, aus, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig und die in §1 Z1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig waren.
II. 1. Gemäß Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Normprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren G139,140/99, V78/99 begann am 13. Dezember 1999. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 27. März 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung sowie die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde
in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1065.1996Dokumentnummer
JFT_10008785_96B01065_00