RS OGH 1977/2/17 7Ob15/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

VersVG §39

Rechtssatz

Es darf durch Vermengung mehrerer Prämien keine Unklarheit geschaffen werden, doch dürfen in einer Mahnung mehrere aus demselben Vertrag geschuldete Prämien zusammengefaßt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080683

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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