Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Werden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungen geleistet und sind diese nach der Auslegungsregel des § 1416 ABGB auf die im Zeitpunkt der Zahlung noch ausständigen Zinsen zu verrechnen, dann sind die Zinsen mit diesem Betrage als getilgt anzusehen und es kann nicht dieser auf die Zinsentilgung entfallende Betrag zur Kapitalstilgung verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033417Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00534_7700000_001