Norm
WEG 1975 §18 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, im Verfahren nach Z 4 überdies der Verwalter, Parteistellung. Nicht ausreichend ist die Beteiligung eines Vereins zur Verwaltung des Wohnungseigentums, wenn nicht sämtliche Miteigentümer dem Verein als Mitglieder angehören. Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen; hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber besteht keine Nachforschungspflicht und Beteiligungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083116Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00027_7600000_003