Norm
ZPO §502 De1Rechtssatz
Wenn sich mehrere Wechsel auf ein gemeinsames Grundgeschäft beziehen, liegt deshalb allein noch kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der einzelnen Wechselforderungen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042703Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00540_7700000_001