Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zum Beispiel der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019